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   OLG Düsseldorf, 15.08.2023 - I-3 Wx 104/23   

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https://dejure.org/2023,25874
OLG Düsseldorf, 15.08.2023 - I-3 Wx 104/23 (https://dejure.org/2023,25874)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2023 - I-3 Wx 104/23 (https://dejure.org/2023,25874)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. August 2023 - I-3 Wx 104/23 (https://dejure.org/2023,25874)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vereinsrecht: Der Begriff "Institut" im Vereinsnamen - "Institut" ist heute nicht mehr irreführend

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vereinsrecht: Darf ein Verein "Institut..." heißen?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Irreführung und kein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 HGB durch Bennungen einer privatwirtschaftlichen GmbH mit "Institut für Einfachheit"

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gesellschaftsrecht: Firmenbestandteil Institut nicht mehr per se unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2248
  • MDR 2023, 1539
  • GRUR-RR 2023, 433
  • FGPrax 2023, 214
  • MIR 2023, Dok. 004
  • NZG 2023, 1376
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 26.10.2011 - 25 W 23/11

    Vereinsregister: Irreführung durch Führen des Worts "Institut" im Vereinsnamen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2023 - 3 Wx 104/23
    Das Registergericht - Richter - hat daraufhin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (Beschluss vom 26.10.2011 - 25 W 23/11) mitgeteilt, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne.

    3 Z 167/89">3 Z 167/89, Rn. 25, juris, zu § 18 Abs. 2 HGB n.F. noch Senat, a.a.O., Rn. 17; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 3; KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2011 - 25 W 23/11, Rn. 10, juris).

  • BGH, 16.10.1986 - I ZR 157/84

    "Gemologisches Institut"; Werbung mit dem Begriff Institut

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2023 - 3 Wx 104/23
    Da es heutzutage zahlreiche in privater Rechtsform gewerblich tätige Organisationen gibt, die das Wort "Institut" in ihrer Firma führen (z.B. Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut, Kosmetikinstitut, Bestattungsinstitut, Reinigungsinstitut), führt - wie von der älteren Rechtsprechung angenommen - alleine die Bezeichnung "Institut" für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung (so noch BGH, Urteil vom 16.10.1986 - I ZR 157/84, Rn. 23, juris zu § 3 UWG a.F., jetzt § 5 UWG; zu § 18 Abs. 2 HGB a.F. BayObLG, Beschluss vom 26.04.1990 - BReg …
  • OLG Frankfurt, 27.04.2001 - 20 W 84/01

    Partnerschaftsregister: Eintragungshindernis des Irreführungsverbots für ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2023 - 3 Wx 104/23
    Zu den bedeutsamen Angaben über die gesellschaftlichen Verhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft, zu ihrem Alter, ihrer Zusammensetzung oder ihren sonstigen Verhältnissen (Senat, Beschluss vom 16.04.2004 - I-3 Wx 107/04, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2001 - 20 W 84/2001, Rn. 2, juris).
  • OLG Düsseldorf, 16.04.2004 - 3 Wx 107/04

    Firmenbezeichnung "Dolmetscher-Institut e. K." irreführend im Sinne des § 18 Abs.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.08.2023 - 3 Wx 104/23
    Zu den bedeutsamen Angaben über die gesellschaftlichen Verhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft, zu ihrem Alter, ihrer Zusammensetzung oder ihren sonstigen Verhältnissen (Senat, Beschluss vom 16.04.2004 - I-3 Wx 107/04, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2001 - 20 W 84/2001, Rn. 2, juris).
  • LG Dresden, 18.12.2023 - 5 O 578/23

    Wenn ein "Institut" statt eines Studiums nur Weiterbildungskurse anbietet...

    Allein die Bezeichnung " Institut " für sich betrachtet führt für den angesprochenen Verkehr nicht mehr zwangsläufig zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung (vgl. OLG Düsseldorf, NZG 2023, 1376 (1376 f. Rn. 14)).

    Bei der Bezeichnung " Institut " muss für ein Privatunternehmen zur Vermeidung von Irreführung mit klaren Hinweisen versehen werden, die einen solchen Charakter als öffentliche Einrichtung außer Zweifel stellen (OLG Düsseldorf, NZG 2023, 1376 (1377 Rn. 15); OLG Brandenburg, Urt. v. 26.06.2012 - 6 U 34/11).

    Danach sind eindeutig nicht zur Täuschung geeignet und somit zulässige Begriffe beispielsweise Beerdigungs-, Detektiv- oder Meinungsforschungsinstitut (OLG Düsseldorf, NZG 2023, 1376 (1377 Rn. 16)).

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